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Seit dem 27. April 2020 wird bundesweit an vielen Orten eine Schutzmaske zur Pflicht, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Für viele Verbraucher stellt sich damit die Frage, wie es mit dem Mund- und Nasenschutz im Verkehr aussieht.
Die von Bundesregierung und den Vertretungen der Bundesländer vorgegebenen Empfehlungen zur Verringerung von Corona-Infektionen sind eindeutig. Die Menschen sollen Abstand zueinander halten und vorsorglich eine Maske tragen. Doch im Auto wird es schwierig, die Mindestdistanz zu Mitfahrern einzuhalten. Bleibt die Frage, ob die Schutzmaske am Steuer zur Sicherheit beitragen kann.
Die Antwort der Straßenverkehrsordnung ist eindeutig: Paragraf 23 besagt: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von 60 Euro von den Polizeibehörden geahndet. Der Grund ist eindeutig, Raser und weitere Verkehrsgefährder sollen hinter dem Steuer identifizierbar bleiben. Zudem dürfen Sicht und Gehör des Fahrers während der Fahrt keinesfalls beeinträchtigt sein. Ein eingeschränktes Sichtfeld und ein vermindertes Hörvermögen erhöht die Unfallgefahr.
Der Paragraf bleibt auch mit der Einführung der Schutzmaskenpflicht weiter bestehen. Laut Polizeipräsidium Nordhessen sei es nicht generell verboten, einen Mundschutz im Auto zu tragen. Im Einzelfall käme es auf Maskenform und Gesichtsgröße an. Denn speziell selbstgenähte Schutzmasken können das Gesicht zu weit verdecken. Welche Absichten die einzelnen Autofahrer mit der Teilvermummung verfolgen, würde die Polizei bei einer Kontrolle im Gespräch klären. Grundsätzlich dürfte man im Zeitalter der Vorgaben zur Coronaprävention davon ausgehen, dass eine Maske am Steuer anders bewertet wird , wenn sich weitere Insassen im Fahrzeug befinden, als wenn man nur alleine unterwegs ist.
Bei einer Geschwindigkeitskontrolle kommt es allerdings selten zu einem persönlichen Dialog. Wird hier eine Ordnungswidrigkeit begangen, lässt sich ein ganz normales Bußgeldverfahren nicht vermeiden. Kann der Fahrer dabei wegen einer Schutzmaske nicht ermittelt werden, droht dem Halter des Fahrzeugs das Bußgeld und ggf. zusätzlich eine Fahrtenbuchauflage.
Übrigens: Mitfahrer dürfen auch im Auto eine Schutzmaske tragen und so das Infektionsrisiko verringern.