Damit im Notfall jeder unversehrt bleibt, müssen Unternehmer eine ausreichende Zahl an Angestellten zu Brandschutz- und Räumungshelfern ausbilden lassen.
Soll ich mich erst um das Feuer kümmern oder sofort aus dem Gebäude rennen? Nehme ich das Treppenhaus oder schnell den Aufzug? Und was passiert mit den verletzten Personen im Flur? Fragen, die man besser geklärt hat, bevor man deren Antworten benötigt. Denn im Notfall ist es dafür zu spät. Ist ein Feuer erst ausgebrochen, müssen bei den Angestellten klare Vorstellungen herrschen, wie sie sich nun zu verhalten haben, um ungefährdet ins Freie zu kommen.
Dabei ist die Gesetzeslage eindeutig: „Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung (Räumung) zu treffen. Der Anwesenheit anderer Personen (Kunden, Behinderter, …) ist dabei Rechnung zu tragen.“ So steht es in Paragraf 10, Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Es liegt also in der Verantwortung des Unternehmers, die entsprechende Infrastruktur bereitzustellen und das nötige Wissen den Angestellten mitzugeben, um im Notfall größtmöglichen Schutz zu bieten.
Unter Paragraf 10, Absatz 2 heißt es weiter: „Der Arbeitgeber hat Beschäftigte zu benennen, welche Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung (Räumung) übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in angemessenem Verhältnis zu den Beschäftigten und zu erwartenden Gefährdungen stehen.“ Das Gesetz sieht demnach vor, dass der Unternehmer eine ausreichend große Zahl an Angestellten ausbilden lassen muss, die eine Räumung sicherstellen und Entstehungsbrände bekämpfen können. „Im Regelfall reicht ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten aus“, sagt Ralf Höhmann und Ann-Kathrin Haberkorn, TÜV Hessen-Sachverständige für Brandschutz.
Die TÜV Hessen-Experten haben schon viele Unternehmensgebäude von innen gesehen und in Sachen Brandschutz inspiziert. Die Sachverständigen für Brandschutz fahren mit ihrem feuerrot bedruckten Anhänger vor, in dem sich Feuerlöscher, Brennstoffe und weiteres Anschauungsmaterial befinden. Denn bei TÜV Hessen können Firmen Schulungen für ihre Angestellten zum Brandschutz- und Räumungshelfer buchen, um ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen. „Vier Stunden dauert die Ausbildung, in denen alle relevanten Kenntnisse zum vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutz vermittelt werden.“
Der Unternehmer ist in der Pflicht
Während der Ausbildung führen die Sachverständigen die Kursteilnehmer durch Flure und Gänge, erklären die Bedeutung von Schildern und Zeichen, erläutern den Inhalt des Räumungshelferkastens, geben Tipps und klären auf. „Die Brandschutztür“, erfahren zum Beispiel die angehenden Brandschutzhelfer, „ist eine heilige Tür. Denn sie hält Feuer und Rauch mindestens 30 Minuten stand.“ Am Ende der Schulung wird‘s auch noch heiß. Dann bitten die TÜV Hessen-Experten nach draußen, damit die Teilnehmer sich darin versuchen, lodernde Flammen zu löschen. „Bei uns lernen sie den sicheren Umgang mit dem Feuerlöscher“, sagt Ralf Höhmann. So verlieren die Angestellten die Scheu vor dem Benutzen des Hilfsgerätes und können es im Notfall gezielt und erfolgreich einsetzen. „Gelöscht wird dabei von vorne nach hinten und von unten nach oben.“ Hätten Sie es gewusst? Falls nicht: Ralf Höhmann und Ann-Kathrin Haberkorn beantworten Ihnen auch gerne die anderen Fragen, die noch offen sind.
Autor: Matthias Voigt