Nach einer Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung müssen Kälteanlagen auch in Kaufhäusern alle fünf Jahre geprüft werden – und nicht nur nach Instandsetzungen.
Man merkt erst, wie wichtig sie ist, wenn sie mal nicht funktioniert: die Kälteanlage. So etwa in einem Kaufhaus. Muss die Kälteanlage für bestimmte Zeit ausgeschaltet werden, und geschieht dies während der Sommermonate, drohen den Betreibern empfindliche wirtschaftliche Einbußen. Denn in den Einkaufsräumen, Fluren und Korridoren wird es recht bald unerträglich warm, da der Austausch von kühler Luft nicht mehr vorgenommen werden kann.
Keine guten Voraussetzungen, um die Kundschaft zum Kaufen zu bewegen. Viel eher werden die meisten von ihnen versuchen, so schnell wie möglich die überhitzten Räume zu verlassen. Ein Kaufhaus ohne Kunden: für jeden Betreiber der Super-Gau. Hinzu kommen die hohen Risiken einer defekten Kälteanlage, etwa wenn Kältemittel austritt. Die flüchtigen Gase können durchaus ätzend, giftig und krebserregend sein.
Die Verordnung lässt keinen Zweifel
Damit diese Fälle erst gar nicht eintreten, können Betreiber vorsorgen. Sie müssen dabei nicht mehr tun, als sich an Recht und Gesetz zu halten. Demnach ist es verpflichtend, die Kälteanlagen in festen Abständen überprüfen zu lassen. Der Blick in die Betriebssicherheitsverordnung zeigt: „Bei Kälteanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden und die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, sind Anlagenprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.“ So steht es in Abschnitt 4, Druckanlagen, unter Punkt 6.2.1.
„Es ist ein Irrtum, dass manche Betreiber von einer Prüffreiheit ihrer Anlagen ausgehen“, sagt Radoslaw Bonczyk, stellvertretender Abteilungsleiter Anlagensicherheit von TÜV Hessen. Dies könne damit zusammenhängen, dass einige fälschlicherweise nur den
Paragraphen 6.2.2 im Sinn haben, vermutet Bonczyk. Darin heißt es: „Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.“ Wenn also zum Beispiel ein Rohr einer Kälteanlage leckt, daraufhin abgetrennt wird und ein neues Rohr angeschweißt wird, muss eine innere Besichtigung und Druckprüfung von einem unabhängigen Prüfer vorgenommen werden. Doch auch wenn die Anlage keiner Veränderung unterzogen wird, ist die Anlagenprüfung spätestens alle fünf Jahre fällig.
Daran lässt die 2015 novellierte Betriebssicherheitsverordnung keinen Zweifel.
Sicherheitstechnische Prüfungen
„Die Dauer der Prüfung einer Kälteanlage hängt von der Infrastruktur vor Ort ab“, sagt der Sachverständige von TÜV Hessen. Sie beinhaltet neben der Dokumentationsprüfung, bei der der Herstellernachweis ebenso wie die Gefährdungsbeurteilung unter die Lupe genommen wird, vor allem die Funktionsprüfung. Bei der Prüfung werden alle Sicherheitseinrichtungen auf ihre ordnungsgemäßge Funktion geprüft. Beim Praxistest wird zum Beispiel mit dem Betätigen des Notausschalters untersucht, ob die Anlage unmittelbar danach stoppt.
Innerhalb der Prüfungen widmen sich die Sachverständigen außerdem Anforderungen des Arbeitsschutzes. Darunter fallen auch Türkennzeichnungspflichten für Fluchtwege und verbotenen Zutritt. Die Kältemaschinen verfügen dabei über eine Betriebskälteleistung von 300 bis 1000 Kilowatt.
Peter Uekötter ist Sachbearbeiter bei der EBM Ingenieurgesellschaft mbH (Münster), die neben der Technischen Gebäudeausrüstung, Architektur und Hochbau auch das Facility Management für Handel betreibt. Für die Überprüfung von Kälteanlagen an bundesweit mehr als 50 Standorten von Verkaufsstätten und sonstigen Immobilien hat die EBM mit TÜV Hessen zusammengearbeitet.
„Durch die rechtzeitigen Prüfungen möchten wir die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, Mängel frühzeitig erkennen, diese schnell beseitigen und Betriebsstörungen vermeiden“, sagt Herr Uekötter von EBM. „Damit die Anlagen funktionstüchtig sind – und sich die Kunden bei angenehmer Frischluft getrost dem Shoppen zuwenden können.“
Autor: Matthias Voigt